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§ 3 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Art und Umfang der zu übermittelnden Daten
(1) Die Krankenkassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes Kalenderjahr (Berichtsjahr) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:
- 1.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
- das Geburtsjahr,
- b)
- das Geschlecht und
- c)
- die Postleitzahl des Wohnorts,
- 2.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
- die Betriebsnummer der Krankenkasse des Versicherten,
- b)
- die Versichertentage je Quartal,
- c)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- d)
- den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- e)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- f)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
- g)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Kostenerstattung gewählt hat oder Wahltarife nach § 53 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- 3.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten
- a)
- nach den §§ 295 und 295a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
- aa)
- die Betriebsstättennummer,
- bb)
- die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine zentrale Arztnummernvergabe nach § 293 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils des behandelnden Arztes und des überweisenden Arztes,
- cc)
- die Art der Behandlung,
- dd)
- den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
- ee)
- die Art der Inanspruchnahme,
- ff)
- das Entbindungsdatum,
- gg)
- die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
- hh)
- den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- ii)
- die Diagnoseart,
- jj)
- die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung nach § 295 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Lokalisation und zum Diagnosedatum soweit standardmäßig über die §§ 295 und 295a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt,
- kk)
- Befunde der Zahnärzte,
- ll)
- bei ambulanten Operationen die Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Lokalisation der Operation oder Prozedur und Datum,
- mm)
- die nach den §§ 295 und 295a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen mit Behandlungsdatum, mit Anzahl der Gebührenpositionen und den in Rechnung gestellten Entgelten, der Abrechnungsbegründung und der Sachkostenbezeichnung,
- nn)
- die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- oo)
- Angaben zur Vermittlungsart durch und Kontaktart mit der Terminservicestelle nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe des Kontakts und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
- pp)
- die Bewertung und die Vertragsnummer für Verträge im Rahmen von Modellvorhaben nach § 64e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung,
- b)
- nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:
- aa)
- die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der nach § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Sonderkennzeichen,
- bb)
- das Verordnungsdatum,
- cc)
- die Betriebsstättennummer,
- dd)
- die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes gemäß Anlage 1 der Vereinbarung nach § 293 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine zentrale Arztnummernvergabe,
- ee)
- das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
- ff)
- das Kennzeichen der Begründungspflicht für die zahnärztliche Verordnung,
- gg)
- das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
- hh)
- das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
- ii)
- die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke,
- jj)
- der Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
- kk)
- den verwendeten und an den Versicherten abgegebenen Anteil der Packung je Fertigarzneimittel und die Kennzeichnung von Verwurf bei parenteralen Zubereitungen oder bei der Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen,
- ll)
- das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
- mm)
- die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
- nn)
- Wirkstoffverordnung und Dosierung,
- oo)
- den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
- pp)
- die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
- qq)
- die rezeptbezogenen Zuzahlungen des Versicherten in Eurobeträgen,
- rr)
- die Angaben zur Eigenbeteiligung des Versicherten in Eurobeträgen,
- c)
- nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung, inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind:
- aa)
- das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung,
- bb)
- den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
- cc)
- den Tag der Behandlung,
- dd)
- die Angabe zur Doppeluntersuchung aus der Information aus der Abrechnungsbegründung,
- ee)
- die Art der Belegleistung,
- ff)
- die Haupt- und primären sowie sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung nach § 301 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Lokalisation der Diagnose und Diagnoseart,
- gg)
- die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
- hh)
- die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
- ii)
- die durchgeführten Prozeduren nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Datum und Lokalisation der Operation oder Prozedur,
- jj)
- die abgerechneten Fallpauschalen nach den diagnosebezogenen Fallgruppen,
- kk)
- Angaben zu Entgelten, inklusive der nach § 7 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für Pflegeleistungen abgerechneten Entgelte, der Entgelte nach der Bundespflegesatzverordnung und der Entgelte zu ambulanten Leistungen sowie der Einzelvergütung mit Erläuterung,
- ll)
- Beatmungsstunden,
- mm)
- bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- d)
- nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Versorgung mit Krankentransportleistungen, Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Versorgung mit Hebammenhilfe sowie Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
- aa)
- den Abrechnungscode,
- bb)
- das Tarifkennzeichen,
- cc)
- die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
- dd)
- den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
- ee)
- den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung,
- ff)
- den Eigenanteil und die Mehrkosten,
- gg)
- die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
- hh)
- die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes gemäß Anlage 1 der Vereinbarung nach § 293 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine zentrale Arztnummernvergabe,
- ii)
- das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
- jj)
- das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
- kk)
- das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
- ll)
- den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
- mm)
- die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
- nn)
- den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
- oo)
- die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
- pp)
- die Kennzeichen für Hilfsmittel,
- qq)
- die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
- rr)
- die Inventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
- ss)
- die Pharmazentralnummer,
- tt)
- die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
- uu)
- das Geburtsdatum des Kindes oder der errechnete Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
- vv)
- die Anzahl der geborenen Kinder,
- 4.
- die Angaben nach § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens zum 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu erfolgen, erstmals für das Berichtsjahr 2021 zum 1. Oktober 2022.
Text in der Fassung des Artikels 15a Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 3 DaTraV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 15a Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 DaTraV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DaTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DaTraV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DaTraV Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die von den Krankenkassen nach § 3 übermittelten Daten in versichertenbezogene Datensätze zusammen. (2) Stellt ...
§ 12 DaTraV Übergangsregelung
... Abweichend von den §§ 3 und 4 übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für den in § 303d ... mit dem Forschungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle. (3) Abweichend von § 3 Absatz 2 übermitteln die Krankenkassen die folgenden Daten nach § 3 Absatz 1 an den ... von § 3 Absatz 2 übermitteln die Krankenkassen die folgenden Daten nach § 3 Absatz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle: 1. spätestens ... 2020. Von der Übermittlung nach Satz 1 ausgenommen sind Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung. Der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 15a GVWG Änderung der Datentransparenzverordnung
... § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe pp der Datentransparenzverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) werden nach dem Wort „Rahmen" die Wörter ...
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