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§ 3 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)

Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Bier



Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:

1.
bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder

2.
Kohlendioxid und Stickstoff, wenn

a)
sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und

b)
durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.

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