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§ 3 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)
Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Bier
Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
- 1.
- bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
- 2.
- Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
- a)
- sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
- b)
- durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.
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