§ 3 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 3 TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 05.12.2024) ... die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, ... fest. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung genannten ... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung danach zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV ... ein Komma und werden die Wörter „von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und die ... aa) Nummer 5 wird aufgehoben. bb) Nummer 6 wird Nummer 5. 4. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 4b wird wie folgt geändert: a) Die ... zu testende Person von einem behandelnden Arzt, von einer Einrichtung oder einem Unternehmen nach § 3 Absatz 2 oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung ... Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... 7 Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 4b" und nach der Angabe „ §§ 3 und 4" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
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