§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen
(1)
1Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der
Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung.
2Sie werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen.
(2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der
Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung.
(3) 1Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. 2Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres mitzuteilen,
- 1.
- ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder
- 2.
- ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.
3Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt.
4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen
- 1.
- zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen,
- 2.
- über das jeweils zugehörige Verfahren.
2Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... L 435 vom 6.12.2021, S. 262) dort genannte Stützungsprogramme fortgeführt werden, ist § 3b in der am 27. Oktober 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (19) Soweit nach den in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Weinförderverordnung (WeinFöGewV)Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor WeinV. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher BestimmungenV. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher VorschriftenV. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 5. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel IV ... 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c ...
Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Artikel 1 11. WeinGÄndG ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3b wie folgt gefasst: „§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3b wie folgt gefasst: „ § 3b Durchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen". 2. Nach § 1 ... (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist." 3. § 3b wird wie folgt gefasst: „§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, ... geändert worden ist." 3. § 3b wird wie folgt gefasst: „ § 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen (1) Die nach Artikel 88 ... 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „ § 3b Absatz 3 Satz 1 ," gestrichen. b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 7d Absatz 1 ... L 435 vom 6.12.2021, S. 262) dort genannte Stützungsprogramme fortgeführt werden, ist § 3b in der am 27. Oktober 2023 geltenden Fassung weiter ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen." 6. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ... „§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b," durch die Angabe „§ 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. 36. Dem ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
Artikel 1 4. WeinGÄndG ... „§ 3a Ausschluss der elektronischen Form § 3b Stützungsprogramm". b) Die den § 8b betreffende Zeile wird ... von Rechtsverordnungen". 2. Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Stützungsprogramm (1) Das ... Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Stützungsprogramm (1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
Artikel 1 10. WeinVergVÄndV ... (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Zitate in aufgehobenen TitelnWein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)
neugefasst durch B. v. 24.04.1987 BGBl. I S. 1300; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
§ 5 WeinVergV Absatzförderung (vom 09.10.2015) ... Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3b_WeinG.htm