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§ 40 - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 40 Sofortmaßnahmen
(1) 1Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. 2Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
- 1.
- einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 untersagen,
- a)
- Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen und
- b)
- sonstige Finanztransaktionen durchzuführen,
- 2.
- einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 anweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem Schließfach zu verweigern, oder
- 3.
- gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine Transaktion treffen.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. 2Ein Ersuchen hat die Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. 3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens angemessen darlegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
- 1.
- spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anordnung der Maßnahmen durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 2.
- mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, oder
- 3.
- zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen festgelegt wurde.
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der betroffenen Person oder einer Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:
- 1.
- der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder,
- 2.
- der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen oder
- 3.
- vergleichbaren Zwecken.
(6) 1Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. 2Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 92 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 40 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 92 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 GwG Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (vom 01.08.2021)
... operative Analyse, 2. im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme nach § 40 , soweit Tatsachen darauf hindeuten, dass der Vermögensgegenstand a) sich in ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anordnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, ...
Zitat in folgenden Normen
Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
... 9
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG
Befolgung von Anordnungen
...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
... 9 Abs. 3 Satz 3, § 15
Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a
KWG, § 25h Abs. 5 KWG,
§ 25i Abs. 4 KWG
Befolgung von ...
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
... 3 Satz 3,
§ 15 Absatz 5a und 8, § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
§ 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 GwG
Befolgung von Anordnungen
25. § 37 WpIG Einhaltung von ...
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
... 9
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG
Befolgung von Anordnungen
B. (nicht belegt)
25.
bis
33.
...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
... 9
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG
Befolgung von Anordnungen
B. (nicht belegt)
25.
bis
33.
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 EUProspVOAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 26, 26a" durch die Angabe „ §§ 40 und 41" ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... der Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat nicht feststeht." 31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dient" ein Komma und die Wörter „oder erhält sie ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anordnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 92 MoPeG Änderung des Geldwäschegesetzes (vom 30.12.2023)
... durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt. 6. In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nichtrechtsfähigen" ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 2 SanktDG I Änderung des Geldwäschegesetzes
... beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen erforderlich ist." 5. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Liegen der Zentralstelle für ...
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