§ 40 Höhe des Ruhegehalts
(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 3Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. 4Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2)
1Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des
Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden.
2Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3)
1Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (
§§ 29,
30).
2Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für sie oder ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.
(4)
1Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (
§§ 29,
30).
2Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.
(5)
1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (
§§ 29,
30).
2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
3Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach
§ 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht.
4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den
§§ 31,
32,
34,
92,
93 und
95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach
§ 32 als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt.
5Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des
§ 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(6)
1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach Anwendung des
§ 71 die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von
§ 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts nach den Absätzen 1 bis 4 und 8.
2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach
§ 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1 zurückbleiben.
4Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(7)
1Bei einer oder einem nach
§ 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
2Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(8) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. 2Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
interne Verweise§ 26 SVG Arten der Dienstzeitversorgung ... 4. Ausgleich bei Altersgrenzen, 5. Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz , 6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3, 7. ...
§ 35 SVG Ausbildungszeiten ... dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten ...
§ 41 SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (vom 01.01.2025) ... Der nach § 40 Absatz 1 bis 4 , § 42 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des ... Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 Absatz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu ...
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2025) ... dieses Betrages gewährt. Für Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so ...
§ 70 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst ... Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in ... bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025) ... Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6 , den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, 3. die ...
§ 98 SVG Kinderzuschlag zum Witwengeld ... Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes. (2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2025) ... Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten ... mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des ... 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. ...
Zitat in folgenden NormenBundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 7a BBesG Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vom 01.01.2025) ... Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens ... Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. (3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des ...
Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte)
G. v. 30.07.1985 BGBl. I S. 1621; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 PersStruktG - Streitkräfte (vom 01.01.2025) ... die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, ... finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das ...
Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG (vom 01.01.2025) ... berücksichtigt worden wären. (3) Darüber hinaus gelten § 40 Absatz 2 und 3 sowie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit sich nichts Abweichendes aus ... der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen ...
Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 PersStärkeG (vom 01.01.2025) ... als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) Darüber hinaus gelten § 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. (4) § 29 Absatz 2 ...
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.01.2025) ... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den § 35, 36, 40 , 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der ... sind. (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung ( § 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des ... nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes , so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der ... zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der ... zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes ... Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 40 Absatz 2 und 3 sowie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 4 werden ... 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter „§ 38 ...
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung ... 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, 40 , 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. ... folgt gefasst: „(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung ( § 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des ... nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes , so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der ... Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der ... des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Zitate in aufgehobenen TitelnWehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/40_SVG.htm