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§ 41 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 41 Umbenennung einer Dienststelle
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.
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Zitierungen von § 41 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 SGleiG Aufspaltung einer Dienststelle
... Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/41_SGleiG.htm