§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in
§ 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in
§ 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
- 1.
- Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.
- 2.
- Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.000 Euro.
- 3.
- Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
- 1.
- als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 2.
- als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
- 3.
- im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
- 4.
- als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
- 5.
- als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
- 6.
- im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist.
2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
(4) (weggefallen)
(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des
§ 31a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des
§ 31a verstorben ist.
(7)
1Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten
§ 31 Abs. 5 und
§ 31a Abs. 4 entsprechend.
2Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
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interne Verweise§ 30 BeamtVG Allgemeines (vom 11.01.2017) ... bis 42), 6. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43 ), 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), 8. ...
§ 69i BeamtVG Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (vom 23.05.2015) ... der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, ... 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 ... 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 ... 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen ... Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind ...
§ 87 BeamtVG Unfallfürsorge (vom 01.08.2021) ... die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des BeamtenversorgungsgesetzesV. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Zitat in folgenden NormenBeamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 16 BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... 7. die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des ... 3. das Vorliegen der eigentümlichen Verhältnisse nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, 4. einen Schadensausgleich in besonderen ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017) ... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer ...
BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 39 BBhV Vollstationäre Pflege (vom 01.01.2025) ... nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes , 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer ...
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 4a UVBErrichtG Unfallfürsorge für Beamte (vom 01.01.2021) ... nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, 2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § ...
THW-Gesetz (THWG)
G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 THWG Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung (vom 02.04.2021) ... (§ 1 Absatz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7 , § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. ...
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
§ 1 BeamtVG§43Abs3V Flugdienst ... Flugdienst im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines ...
Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
Anhang BeamtVZustAnOÄndAnO ... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEinsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 22 EinsatzWVG Übergangsregelung (vom 23.05.2015) ... 20 Absatz 4.150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 ... 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 ... 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § ...
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 5 BwRefBeglG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, ... 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 ... 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 ... 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen ... Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind ...
Artikel 6 BwRefBeglG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... 4 150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 ... 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz ... 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Zitate in aufgehobenen TitelnBeamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... des Beamtenversorgungsgesetzes, c) eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, d) einen Schadensausgleich in besonderen ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (vom 01.01.2011) ... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die Entscheidung ...
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... g) die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des ... des Beamtenversorgungsgesetzes, c) eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, d) einen Schadensausgleich in besonderen ...
BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
A. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch Artikel 3 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 45 SVG Anwendungsbereich (vom 09.08.2019) ... des § 53. (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene ( § 43 ) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach ...
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