§ 43 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 43 Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern


§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter

1.
in einer Personalvertretung,

2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und

3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

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Zitierungen von § 43 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SGleiG Grundlagen
... bei der Gleichstellungsbeauftragten. (3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43 , 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten ...
§ 64 SGleiG Rechtsstellung
... unvermeidbar ist. (7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben. (8) § 43 gilt ...


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