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§ 43 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 43 Allgemeines
§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten
- 1.
- zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
- 2.
- zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
- 3.
- zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
- 4.
- zur Beschaffung einer Wohnstätte.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.
Zitierungen von § 43 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (vom 01.01.2025)
... zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2025)
... der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (5) § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 ... geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025)
... nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 43 bis 50 und 53 des Soldatenversorgungsgesetzes; 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, ...
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