Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 44 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 44 Verschwiegenheitspflicht



(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich

1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und

2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.

2Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.

(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.

Anzeige


 

Zitierungen von § 44 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SGleiG Grundlagen
...  (3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten ...
§ 65 SGleiG Verschwiegenheitspflicht
... Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit ...