(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
- 2.
- anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
2Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.