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§ 46 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024
BGBl. 2024 I Nr. 17
; zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 27.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15
Rechtsstellung der Soldaten
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 10 Vorschriften zitiert
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Unterabschnitt 2 Stellvertretung
§ 45
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§ 47
§ 46 Grundlagen
(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.
(3)
§ 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1
, die
§§ 43
,
44 Absatz 1
und
§ 45 Absatz 3
gelten entsprechend.
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