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§ 47 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 47 Stellvertreterin im Vertretungsfall
(1) 1Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. 2§ 42 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.
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