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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 48 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 48 Höhe der Rückzahlung
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent der Abfindungssumme. 2Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
(2) 1Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Prozentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegenden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen zulassen.
Zitierungen von § 48 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 SVG Rückzahlung
... in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwenden; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist sie oder ... oder er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist sie oder er nach Maßgabe des § 48 zur Rückzahlung verpflichtet. (3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf von ...
§ 63 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
... sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 4 , § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81 Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des ...
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