Tools:
Update via:
§ 48 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 48 Strafvorschriften
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- in anderen als den in § 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1 oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 3.
- in anderen als den in Nummer 4, § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
- 4.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10. August 2021
Frühere Fassungen von § 48 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 10.08.2021 | Artikel 5 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 14.08.2010 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1136 |
aktuell | vor 14.08.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 WeinG Ermächtigungen (vom 01.01.2016)
... erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu ahnden sind oder ...
§ 52 WeinG Einziehung
... eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können ...
§ 57b WeinG Geändertes Unionsrecht (vom 16.05.2024)
... nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis ...
Zitat in folgenden Normen
Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
§ 39 WeinÜV Straftaten
... § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)
V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 4 WeinSBV Straftaten
... § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. ...
§ 5 WeinSBV Straftaten (vom 29.10.2022)
... § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er ...
§ 9 WeinSBV Straftaten (vom 29.10.2022)
... § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er ...
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 52 WeinV Straftaten (vom 29.10.2022)
... Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876
Artikel 1 1. WeinSBVÄndV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 § 5 Straftaten Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er ... gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 § 9 Straftaten Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... 2, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 49 Nummer 6 und 7, § 50 Absatz 2 Nummer 12 und § 51 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 9. WeinGÄndG
... und deren Umfang den zuständigen Behörden zu melden sind,". 10. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Artikel 1 6. WeinGÄndG
... an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden," eingefügt. 6. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV
... 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder ... § 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 5 4. LFGBuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend." 4. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 58 Absatz 2 Nummer 1 des ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 3 2. UStatGuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
neugefasst durch B. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
§ 1 WeinRV Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen (vom 31.10.2013)
... § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder ...
§ 2 WeinRV Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen (vom 01.08.2009)
... § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_WeinG.htm