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§ 49 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen



(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit

1.
der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von

a)
chemischen oder biologischen Waffen oder

b)
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder

2.
der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind.

(2) 1Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er in Drittländern erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. 2Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. 3Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,

2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder

3.
mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.





 

Frühere Fassungen von § 49 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2021Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
aktuell vorher 18.07.2015Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
aktuellvor 18.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023)
... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49 , 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen ...
§ 50 AWV Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung (vom 09.09.2021)
... in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt ...
§ 53 AWV Befreiung von der Genehmigungspflicht (vom 09.09.2021)
...  §§ 49 bis 52b gelten nicht 1. in den Fällen der a) technischen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 18 AWG Strafvorschriften (vom 05.03.2024)
...  ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, 6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1 , § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1  ... technische Unterstützung erbringt, 7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3 , § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3  ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  7 Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1 , § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49 , 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen ... Nr. 428/2009" durch die Angaben „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt. 11. § 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Anhang IIa ... folgt gefasst: „§ 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht Die §§ 49 bis 52b gelten nicht 1. in den Fällen der a) technischen ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... oder 2. einer vollständigen Anmeldung zu ersetzen." 5. In § 49 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach ... 2016 außer Kraft." 7. In § 53 wird die Angabe „§§ 49 bis 52" durch die Angabe „§§ 49 bis 52b" ersetzt. 8. § ... § 53 wird die Angabe „§§ 49 bis 52" durch die Angabe „§§ 49 bis 52b" ersetzt. 8. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...