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§ 49 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 49 Aufgaben
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte
- 1.
- überwacht und unterstützt
- a)
- die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie
- b)
- den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von
- aa)
- Belästigung und
- bb)
- von sexueller Belästigung,
- 2.
- und berät und unterstützt
- a)
- die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und
- b)
- das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:
- aa)
- berufliche Förderung,
- bb)
- Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,
- cc)
- Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie
- dd)
- Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. 2Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.
Zitierungen von § 49 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... nicht behindert werden. (3) Im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustausches nach § 49 Absatz 2 kann sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Erörterung von Fragen unmittelbar an die ...
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