§ 49 Strafvorschriften
1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein in einer anderen als der dort genannten Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet,
- 1a.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 3a.
- entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt,
- 4.
- entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt,
- 4a.
- entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,
- 5.
- entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein oder eine Vormischung für ein solches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt,
- 5a.
- entgegen § 27 Absatz 1a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 6.
- entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
- 7.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
2§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c, Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach
§ 2 Nummer 1 entsprechend.
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interne Verweise § 48 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in anderen als den in § 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen ... Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der ...
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 13.12.2024) ... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in 1. § 49 Satz 1 oder 2. § 49 Satz 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. ... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in 1. § 49 Satz 1 oder 2. § 49 Satz 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig ...
§ 51 WeinG Ermächtigungen (vom 01.01.2016) ... zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach ...
§ 52 WeinG Einziehung ... eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf ...
§ 57b WeinG Geändertes Unionsrecht (vom 16.05.2024) ... erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis ...
Zitat in folgenden NormenFIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024) ... Infektionsschutzgesetzes, e) § 18 des Transplantationsgesetzes, f) § 49 des Weingesetzes ; 7. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Gewerblichen ...
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 52 WeinV Straftaten (vom 29.10.2022) ... oder 13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 34. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Nr. 4 ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 9. WeinGÄndG ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 bis 10" durch die ... oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 bis 10" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis ... Nummer 6 bis 10" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ... 3 werden die Wörter „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ersetzt. 11. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie ... nicht richtig in Anspruch nimmt,". d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ... Nummer 12 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ersetzt. 12. § 51 wird wie folgt ... § 51 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Artikel 1 6. WeinGÄndG ... 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6" ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... geahndet wird" durch das Wort „bestraft" ersetzt. 7. § 49 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV ... bestimmter Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion (1) Nach § 49 Nummer 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... durch die Wörter „in § 3 Absatz 1 genannten" ersetzt. 28. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ... gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in 1. § 49 Satz 1 oder 2. § 49 Satz 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig ... handelt, wer eine der in 1. § 49 Satz 1 oder 2. § 49 Satz 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht." b) In Absatz ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
neugefasst durch B. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
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