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§ 4 - Regionalisierungsgesetz (RegG k.a.Abk.)

Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen



Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.



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Frühere Fassungen von § 4 Regionalisierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Regionalisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 4 PBefRÄndG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
...  4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch ... 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen Für die Sicherstellung einer ...