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§ 4 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 4 Grundsätze



(1) 1Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. 2Dies gilt auch

1.
für die zivilen Vorgesetzten, denen militärisches Personal untersteht, und

2.
für die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind.

(2) 1Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. 2Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten. 3Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren

1.
über die Maßnahmen der Dienststelle zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie

2.
über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.

(3) Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern.

(4) 1Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. 2Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.

(5) Für die Soldatinnen können weibliche Formen der Dienstgradbezeichnungen festgesetzt werden.

(6) Bei grundlegenden Änderungen der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Automatisierung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.

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