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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 4 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Zweck und Arten
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
- die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 5),
- 2.
- die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4),
- 3.
- den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 7),
- 4.
- die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und
- 5.
- Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14).
(3) 1Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
- die Übergangsgebührnisse,
- 2.
- die Ausgleichsbezüge,
- 3.
- die Übergangsbeihilfe,
- 4.
- den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
- 5.
- den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die Einmalzahlungen nach § 105.
Zitierungen von § 4 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich
... soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt. (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
... nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 ... ersetzt. 25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 6 ...
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