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§ 4a - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
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§ 4a Alt-Sachverhalte
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt V. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 1036 m.W.v. 7. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 4a EBABGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.07.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 24.06.2022 BGBl. I S. 1036 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a EBABGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a EBABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBABGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
Artikel 1 EBABGebVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Alt-Sachverhalte Die Nummern 6.3 und 6.5 ... 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Alt-Sachverhalte Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für ...
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