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§ 4h - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland
(1) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. 2In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2) 1Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 5 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I G. v. 23. Mai 2022 BGBl. I S. 754 m.W.v. 28. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 4h FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 5 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4h FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4h FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4j FinDAG Anträge und Informationen in englischer Sprache (vom 15.12.2023)
... Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. (3) Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer ... Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. (4) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 5 SanktDG I Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 4g folgende Angabe eingefügt: „ § 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland". 2. Nach § 4g wird der folgende § ... 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland". 2. Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt: „§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland (1) ... 2. Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt: „ § 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 13 SanktDG II Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4h folgende Angabe eingefügt: „§ 4i Absehen von einer ... „§ 4i Absehen von einer Anhörung". 2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt: „§ 4i Absehen von einer ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... gilt entsprechend. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. (3) Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer Sprache, ... hinzuweisen. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. (4) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare und ...
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