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§ 4j - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4j Anträge und Informationen in englischer Sprache
(1) 1Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache gestellt werden. 2Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. 3§ 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 4Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung des Antrags rechtlich maßgeblich.
(2) 1Soll durch einen elektronisch gestellten Antrag in englischer Sprache eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Bundesanstalt in einer bestimmten Weise tätig werden muss, so beginnt der Lauf der Frist mit Eingang des Antrags in englischer Sprache. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, sobald die Bundesanstalt eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt. 3Die Hemmung endet, sobald eine diesen Anforderungen genügende Übersetzung vorliegt. 4§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 5Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar.
(3) 1Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer Sprache, mit dem zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt werden soll, gilt abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesanstalt als abgegeben. 2Verlangt die Bundesanstalt unverzüglich nach Eingang des Antrags, dass innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist, so tritt die Wirkung des Satzes 1 nur ein, wenn die Übersetzung fristgemäß eingeht. 3Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. 4Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar.
(4) 1Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare und Verwaltungsvorschriften, die sich an die Allgemeinheit richten und auch für ausländische Marktteilnehmer relevant sein können, soll die Bundesanstalt binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung auch in englischer Sprache zugänglich machen. 2Rechtlich maßgeblich bleibt allein die deutschsprachige Fassung.
(5) Spezialgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 22 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 4j FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 22 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4j FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4j FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 10 MarktAngV Form des Antrags (vom 15.12.2023)
... jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 6 ZuFinG Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
... bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt ...
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 4i wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4j Anträge und Informationen in englischer Sprache". b) Die Angabe zu § ... können in englischer Sprache erfolgen." 3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt: „§ 4j Anträge und Informationen in englischer ... 3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt: „ § 4j Anträge und Informationen in englischer Sprache (1) Anträge an die ...
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