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§ 50 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 50 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
§ 50 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
- 1.
- die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
- 2.
- die Änderung der Anschrift des Halters,
- 3.
- den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
- 4.
- den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
- 5.
- die Änderung der Fahrzeugklasse,
- 6.
- das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
- 7.
- die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.
Zitierungen von § 50 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
... nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines ... auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen ... unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Nummer 6 , außer Betrieb setzen zu lassen. (4) Erfährt die ... zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus. ...
Zitat in folgenden Normen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
§ 2 GebOSt Auslagen (vom 01.09.2023)
... der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 12. die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 12 FZVNEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... „§ 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " und die Wörter „§ 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch ...
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