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§ 51 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 51 Grundlagen der Einbindung
(1) 1Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig - insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle - einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. 2Frühzeitig ist die Einbindung, wenn
- 1.
- die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und
- 2.
- die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
(2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.
(3) Die Einbindung erfolgt in Form
- 1.
- der Information und
- 2.
- der Mitwirkung.
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