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§ 52b - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 52b Berufsausübungsgesellschaften
(1) 1Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
- 1.
- Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
- 2.
- Europäische Gesellschaften und
- 3.
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
- a)
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 52b PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52b PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52b PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43a PAO Vergütung (vom 01.08.2022)
... Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. ...
§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, ...
§ 52f PAO Zulassung (vom 26.10.2024)
... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... gefasst: „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit ... durch ein Komma und die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt. 25. ... ersetzt. 29. § 52a wird aufgehoben. 30. § 52b wird § 52a. 31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ... „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften (1) Patentanwälte dürfen sich zur ... anderer Berufe (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ... zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht ... und Markenamt" ersetzt. 39. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „ § 52b Abs. 1" durch die Angabe „§ 52a Absatz 1" ersetzt. 40. In § ...
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