§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
(1)
1Gesellschafter, die Angehörige eines in
§ 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach
§ 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.
2Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.
(2)
1Gesellschafter, die Angehörige eines in
§ 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach
§ 3 bekannt geworden ist.
3§ 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
§ 52a bestimmt sind, verstoßen.
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
§ 52a bestimmt sind, verstoßen.
Frühere Fassungen von § 52d PAO
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interne Verweise§ 52f PAO Zulassung (vom 26.10.2024) ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5 , der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ...
§ 52j PAO Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 01.08.2022) ... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten ...
§ 52p PAO Bürogemeinschaft (vom 01.08.2022) ... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ...
Zitat in folgenden NormenBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 73 BRAO Aufgaben des Vorstandes (vom 01.01.2025) ... des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ( § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und ...
§ 113 BRAO Ahndung einer Pflichtverletzung (vom 01.01.2025) ... ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach ...
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer (vom 01.01.2025) ... 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung). (3) Die ...
§ 89 StBerG Ahndung einer Pflichtverletzung (vom 01.01.2025) ... § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung verstößt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52e Berufspflichten der ... § 3. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen. § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (1) Gesellschafter, die Angehörige ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5 , der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ... 1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5 , der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie ... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie ... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend." ... 1, dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d Absatz 3 untersagt wäre. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der ... (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d , 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 2 ViVaJuRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ( § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und ... ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach ...
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung ... ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt." 5. Dem § 52d wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Beteiligt sich ein Patentanwalt an ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird ...
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)." b) Absatz 3 wird ... § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung verstößt." ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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