§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
(2)
1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden.
2Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in
§ 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach
§ 3 besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
(5)
1Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (
§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 52e PAO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114 ... der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind. 2. § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) vom 7. September ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... anderer Berufe § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 52f Zulassung ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 39 bis 40, ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e , 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 7 RBerNG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 4. § 52e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 52a ... 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe § 52e Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. ... Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe § 52e Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. (entfallen) 8. § 156 Satz 2 und § ...
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung ... (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen." 6. Dem § 52e wird folgender ... § 52e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen." 6. Dem § 52e wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Beteiligt sich eine ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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