§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
(1)
1Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein.
2Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an.
3Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in
§ 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2) 1Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) 1Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des
§ 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen.
Frühere Fassungen von § 52i PAO
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interne Verweise§ 52f PAO Zulassung (vom 26.10.2024) ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 52j ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in ... 1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i , 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von ... als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften (1) ... nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung ... ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden" eingefügt. 9. In § 52i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" die ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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