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§ 53 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 53 Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
(1) 1Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- 1.
- im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
- der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oder
- b)
- der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,
- 2.
- im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift
- a)
- der Einleitungsverfügung und
- b)
- jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,
- 3.
- in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
- des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oder
- b)
- der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
- 1.
- die Dienstgradgruppe,
- 2.
- das Geburtsjahr und
- 3.
- das Geschlecht.
(3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens.
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