§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
1Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem
Altersgeldgesetz vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des
§ 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds.
2Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach
§ 14 Absatz 4.
3Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgelds gezahlt.
4Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.
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interne Verweise§ 62 BeamtVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023) ... 10, 14 Abs. 5, § 22 Absatz 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, 3. die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ...
§ 69 BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020) ... wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ... bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum ... die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende ... sich nach diesem Gesetz. 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die ... 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 zum bis der in 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für ...
§ 69a BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020) ... wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ... bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum ... die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende ...
Zitat in folgenden NormenBundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 127 BBG Vertretung des Dienstherrn (vom 06.03.2025) ... Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ...
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 2 BBhV Beihilfeberechtigte Personen (vom 01.01.2021) ... im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen." ... § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a Satz 3 und 4 , § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3 Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 3 AltGGEG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst: „§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst: „§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder ... „Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld." 3. § 53a wird wie folgt gefasst: „§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen ... von Altersgeld." 3. § 53a wird wie folgt gefasst: „§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 174 BBG ... des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ...
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