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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 54 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 54 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
geformte und ungeformte feuerfeste Werkstoffe nach Eigenschaften und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und Verarbeitungsverfahren zu beschreiben,

2.
den Aufbau ein- und mehrschichtiger Konstruktionen im Feuerungsbau zu beschreiben,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,

4.
Maschinen und Geräte zur Verarbeitung ungeformter, feuerfester Werkstoffe zu beschreiben und auszuwählen,

5.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen sowie

6.
Gefahren bei Heißreparaturen zu beschreiben und Arbeitssicherheitsmaßnahmen dazu auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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