Tools:
Update via:
§ 54 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
§ 54 Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/54_SGleiG.htm