(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit, eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des
§ 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des
§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
(2)
1Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach
§ 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro.
2Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach
§ 84 oder eine einmalige Entschädigung nach
§ 85 zusteht.
3Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind.
4Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
5Im Übrigen gilt
§ 63 Absatz 1 entsprechend sowie
§ 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2025) ... der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit ...
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423