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§ 56a - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 56a Wanderlager
(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
- 1.
- Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder
- 2.
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
(2) 1Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn
- 1.
- auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
- 2.
- die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss enthalten:
- 1.
- den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
- 2.
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- 3.
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- 4.
- die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- 5.
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
- 6.
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
(4) 1Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:
- 1.
- die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
- 2.
- der Ort des Wanderlagers,
- 3.
- der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
- 4.
- in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
(5) 1Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2 an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter geleitet werden. 2Der Veranstalter darf sich durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
(6) 1Es ist verboten, anlässlich eines Wanderlagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln:
- 1.
- Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;
- 2.
- Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
(7) Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn
- 1.
- die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder
- 2.
- die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3504 m.W.v. 28. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 56a Gewerbeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3504 |
aktuell vorher | 28.12.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
aktuell | vor 28.12.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56a Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56a GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GewO Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung (vom 28.05.2022)
... insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a Absatz 2, 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es ...
§ 60b GewO Volksfest
... die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt. (3) ...
§ 68 GewO Spezialmarkt und Jahrmarkt
... auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben ...
§ 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (vom 28.05.2022)
... handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 3. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten ... Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind, 4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt, 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager ... 4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt, 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet, 6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware ... 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet, 6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt, 7. einer vollziehbaren Anordnung ... Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 ...
Zitat in folgenden Normen
Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 VerstV Anzeige (vom 05.04.2017)
... eine Stellungnahme abzugeben. (5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 2 GWGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a wie folgt gefasst: „§ 56a Wanderlager". 2. In § 4 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a wie folgt gefasst: „ § 56a Wanderlager". 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „56a und ... „56a Absatz 2, 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3" ersetzt. 3. § 56a wird wie folgt gefasst: „§ 56a Wanderlager (1) Ein Wanderlager ... 57 Absatz 3" ersetzt. 3. § 56a wird wie folgt gefasst: „ § 56a Wanderlager (1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung ... aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 55c" die Wörter „oder § 56a Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt. bb) Nach Nummer 2 werden die ... Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 7 eingefügt: „3. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten ... Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind, 4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt, 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein ... entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt, 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet, 6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder ... 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet, 6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt, 7. einer vollziehbaren Anordnung ... Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,". cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 8 und ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden ... 42 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3)" ersetzt. 15. § 56a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...
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