(1) 1Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. 2Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
(2)
1§ 66 Absatz 2 sowie die
§§ 67 und
81 gelten entsprechend.
2Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt
§ 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423