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§ 58 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 58 Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien



Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.

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