(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2.
- das Geschlecht des Kindes,
- 3.
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- 4.
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 112
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... (§ 58), 3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden ( § 59 ), 4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), 5. aus allen ... wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 19. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...