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§ 59 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 59 Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen. 2Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.
(2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.
(3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.
(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. 2Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.
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