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§ 5 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 5 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
... 2024
Es verordnen auf Grund
-
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und § 5 Absatz 1 und 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 (weggefallen) ". b) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst: ... Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz". 2. § 5 wird aufgehoben. 3. § 63 wird wie folgt gefasst: „§ 63 ...
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