§ 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
(1) Die Eintragung hat zu enthalten:
- 1.
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- 2.
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
- 3.
- den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
- 4.
- den Gegenstand der Partnerschaft;
- 5.
- die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die
§§ 8,
8a,
9,
10 bis 12,
13,
13d,
13h und
14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.
Frühere Fassungen von § 5 PartGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 388 FamFG Androhung (vom 01.01.2024) ... Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 68 MoPeG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ... Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) ... ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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