§ 5 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5 Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz



(1) 1Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. 2Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.

(2) 1Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. 2Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.



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