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§ 5a - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 5a Studium
(1) 1Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 2Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.
(2) 1Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. 2Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. 3Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur. 4Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
(3) 1Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. 3Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 5a DRiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 29.11.2019 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1755 |
aktuell | vor 29.11.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5d DRiG Prüfungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1 ; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch ... berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die ...
§ 9 DRiG Voraussetzungen für die Berufungen
... eintritt, 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und 4. über die erforderliche soziale Kompetenz ...
§ 122 DRiG Staatsanwälte (vom 01.08.2021)
... Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine ...
Zitat in folgenden Normen
Hochschulrahmengesetz (HRG)
neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
§ 20 HRG Studium an ausländischen Hochschulen
... erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1755
Artikel 1 5. DRiGÄndG
... 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „viereinhalb" ersetzt. 2. In ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 4 NotBRMoG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift. 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ... Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz ... nach § 5a Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung
G. v. 20.11.1992 BGBl. I S. 1926; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 2 JurAusbVerkG
... von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können Studenten ein Studium nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ... nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung aufnehmen. Wer eine Ausbildung nach § 5a oder § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann ...
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