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§ 60 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, wenn das Unternehmen
- 1.
- Güter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat,
- 2.
- Güter aus dem Bereich Wehrtechnik entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt,
- 3.
- Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte
- a)
- herstellt oder
- b)
- hergestellt hat und noch über die dabei zugrunde liegende Technik verfügt und die Produkte des Unternehmens oder im Falle für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten das Gesamtprodukt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden oder
- 4.
- eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist.
(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Ausländer
- 1.
- einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
- 2.
- alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,
(1b) 1Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner auch berücksichtigt werden, ob
- 1.
- der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,
- 2.
- der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
- 3.
- ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
- a)
- einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
- b)
- einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(2) 1Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. 2Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft liegen insbesondere vor, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. 3Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch. 4Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt.
(3) 1Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages zu melden. 2Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. 3In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 4In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. 6Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 7Die Meldung hat ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. 2§ 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 m.W.v. 5. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 60 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 60 (vom 05.10.2023)
... für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der ... Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der ... Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 ...
§ 62 AWV Untersagung oder Anordnungen (vom 09.09.2021)
... 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen ...
§ 62a AWV Verfahrenswechsel im Prüfverfahren (vom 05.10.2023)
... sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
... §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60 , 61 AWV 800 18 Beendigung eines eröffneten ... mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60 , 61, 62 AWV 2.500 19 Beendigung eines ... Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60 , 61, 62 AWV 5.000 20 Beendigung eines eröffneten ... gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60 , 61, 62 AWV 21.1 Bei einfachem Aufwand und ...
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 2 BSIG Begriffsbestimmungen (vom 01.12.2021)
... Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und 1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln, 2. die nach ihrer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 3 1. AWGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... a) In Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3" durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit ... 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V1
Artikel 1 15. AWVÄndV
... mitzuteilen und zuzustellen ist; Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden." 2. In § 60 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Ein ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
Artikel 1 9. AWVÄndV
... die Wörter „auf Kosten des Erwerbers" eingefügt. 5. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1 , § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1, § 72 Absatz 2 und § 82b ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... gestrichen. 14. In § 55a Absatz 4 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 3 Satz 1 , § 61 Satz 1 und § 62a Satz 3 werden jeweils die Wörter „schriftlich oder ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
... §§ 57, 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 60 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2 sowie den §§ 62 und 72 Absatz 2 werden ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und 1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln, 2. die nach ihrer ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 die folgende Angabe eingefügt: „§ 60a Stimmrechtsanteile". ... Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten." 5. In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 60a" ersetzt. ... Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 60a" ersetzt. 6. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt: „§ 60a Stimmrechtsanteile ...
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