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§ 61 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 61 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 SGleiG Amtszeit
... ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61 . (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § ...
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