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§ 61 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung



(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 61 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 SGleiG Amtszeit
... ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61 . (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § ...