(1) 1Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
- 1.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,
- 2.
- ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 3.
- die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
2Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (
§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5,
§ 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des
§ 68.
(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423