1Sofern sich in einem Prüfverfahren nach
§ 55 Absatz 1 oder nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen.
2Hinsichtlich der Anwendung des
§ 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort.
3Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV ... Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1 , § 72 Absatz 2 und § 82b Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium ...
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV ... „Unterabschnitt 3 Verfahrensübergreifende Vorschriften § 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren". d) Die Angaben zu Kapitel 10 werden wie ... § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der ... „Unterabschnitt 3 Verfahrensübergreifende Maßnahmen § 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren Sofern sich in einem Prüfverfahren nach ... „§ 82a Übergangsbestimmungen Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ... maßgeblich. § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der ...
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264